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Sind Fake Bewertungen strafbar? Was wirklich droht
Stand · Redaktion geprüft.com · Lesezeit 3 Min.
Woher wir das wissen. geprüft.com ist ein Prüfsystem für Unternehmensbewertungen: Wir beobachten Bewertungsbestände in festem Takt, rechnen nach einem veröffentlichten Katalog, wie belastbar ein Durchschnitt ist, und veröffentlichen jeden Prüfbericht im Portal. Dieser Text kommt aus dieser Praxis.
Die kurze Antwort lautet: In den allermeisten Fällen ist eine gefälschte Bewertung kein Fall für die Staatsanwaltschaft, aber sehr wohl ein Fall für einen Anwalt. Wer von Strafbarkeit spricht, meint fast immer etwas anderes als das Strafrecht. Der Unterschied entscheidet darüber, was tatsächlich passiert, wenn jemand Bewertungen kauft oder erfindet.
Drei Rechtsgebiete, drei verschiedene Folgen
Gefälschte Bewertungen berühren gleich mehrere Bereiche, und sie werden regelmäßig durcheinandergebracht.
Wettbewerbsrecht. Hier liegt der Schwerpunkt. Seit der Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie 2022 stehen sowohl das Abgeben oder Beauftragen gefälschter Bewertungen als auch das Darstellen ungeprüfter Bewertungen als echte Verbraucherbewertungen ausdrücklich auf der schwarzen Liste unlauterer Geschäftspraktiken, in Deutschland im Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in Österreich gleichlautend im UWG. Praktische Folge: Abmahnung, Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe bei Wiederholung, Kostenersatz. Klagen können Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände.
Zivilrecht. Wer eine falsche Tatsachenbehauptung über ein Unternehmen verbreitet, etwa eine erfundene Schilderung eines Auftrags, der nie stattgefunden hat, haftet dem Betroffenen auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Schadenersatz. In Deutschland greifen dafür die Regeln zur Kreditgefährdung und zum eingerichteten Gewerbebetrieb, in Österreich die Bestimmungen zur Kreditschädigung.
Strafrecht. Hier wird es eng, und genau das überrascht die meisten. Ein Betrugstatbestand setzt voraus, dass jemand durch die Täuschung einen Vermögensschaden erleidet und dass sich dieser Schaden einer konkreten Person zuordnen lässt. Bei einer gekauften Fünf-Sterne-Bewertung ist beides schwer zu belegen. In Österreich kommt bei erfundenen Negativbewertungen zusätzlich die Kreditschädigung als Straftatbestand in Betracht, und bei ehrverletzenden Aussagen die üble Nachrede. Das betrifft dann aber den Verfasser der Negativbewertung, nicht den Unternehmer, der positive Bewertungen gekauft hat.
Wer haftet: Auftraggeber, Agentur, Verfasser
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die Verantwortung bei der Agentur liegt, die die Bewertungen liefert. Das Gegenteil ist der Fall. Das Wettbewerbsrecht adressiert den Unternehmer, der von der Praxis profitiert. Wer Bewertungen bestellt, handelt selbst unlauter, unabhängig davon, wer sie geschrieben hat und ob sie inhaltlich zutreffen.
Auch der Einwand, man habe nur um Bewertungen gebeten und nichts gefälscht, trägt nicht immer. Sobald für eine Bewertung eine Gegenleistung fließt, ein Gutschein, ein Rabatt, ein Gewinnspiellos, wird die Bewertung zur Werbung und muss als solche kenntlich gemacht werden. Ohne Kennzeichnung ist auch das unlauter.
Was in der Praxis tatsächlich passiert
In der Prüfpraxis sehen wir vier Wege, und der strafrechtliche ist der seltenste.
Am häufigsten greift die Plattform selbst. Google entfernt erkannte Fälschungen ohne Ankündigung und ohne Begründung, im Wiederholungsfall auch das gesamte Unternehmensprofil. Das kostet keinen Prozess und trifft sofort.
Der zweite Weg ist die Abmahnung durch einen Mitbewerber. Sie ist unangenehm, weil sie neben der Unterlassungserklärung Kosten auslöst und eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall festschreibt.
Der dritte Weg ist die Verbandsklage. Verbraucherschutzverbände gehen gezielt gegen Anbieter vor, die den Kauf von Bewertungen als Dienstleistung vermarkten.
Der vierte Weg, die Strafanzeige, endet meist ohne Verfahren, weil der Nachweis eines konkreten Vermögensschadens schwerfällt. Anders liegt es bei erfundenen Negativbewertungen gegen einen Konkurrenten: Hier ist der Schaden greifbar, und hier kommen die genannten Straftatbestände tatsächlich in Betracht.
Das Risiko, das niemand einkalkuliert
Selbst wenn nichts davon eintritt, bleibt ein Problem, das keine Abmahnung braucht: Gekaufte Bewertungen sind an ihrem Muster erkennbar, und zwar dauerhaft. Sie kommen in Schüben, sie stammen von Konten ohne Geschichte, sie streuen nicht, und wenn die Plattform sie später entfernt, sinkt die Anzahl sichtbar.
Wer einen Bewertungsbestand über Monate mitschreibt, sieht das ohne Zugang zu internen Daten. Genau darauf beruht unsere Bewertungskonfidenz: Sie misst nicht, ob ein Unternehmen gut ist, sondern ob sein Bewertungsbestand einer Prüfung standhält. Ein gekaufter Bestand fällt dabei auf, lange bevor sich ein Gericht damit befasst.
Was Betroffene tun können
Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Mitbewerber Bewertungen kauft, dokumentieren Sie zuerst: Datum, Anzahl, Durchschnitt, Bildschirmfotos der auffälligen Bewertungen. Ohne diese Aufzeichnung ist der Schub nach einigen Wochen nicht mehr belegbar.
Wenn Sie selbst Ziel erfundener Negativbewertungen sind, melden Sie diese zuerst bei der Plattform und lassen Sie die Frist verstreichen, bevor Sie anwaltliche Schritte prüfen. Die Wege dahin und was sie kosten, haben wir gesondert beschrieben.
Dieser Beitrag skizziert die Rechtslage in Grundzügen und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheiden Details, die nur eine Anwältin oder ein Anwalt beurteilen kann.
Häufige Fragen
Sind gekaufte Google Bewertungen strafbar?
Im strafrechtlichen Sinn nur selten, weil ein Betrugstatbestand einen konkreten Vermögensschaden bei einer bestimmten Person voraussetzt und der schwer nachzuweisen ist. Wettbewerbsrechtlich ist der Kauf dagegen eindeutig unzulässig: Er steht auf der schwarzen Liste unlauterer Geschäftspraktiken, in Deutschland im Anhang zum UWG, in Österreich gleichlautend.
Wer haftet, wenn eine Agentur die Bewertungen liefert?
Der Unternehmer, der davon profitiert. Das Wettbewerbsrecht adressiert denjenigen, der die Praxis einsetzt, unabhängig davon, wer die Texte geschrieben hat. Die Beauftragung entlastet also nicht, sie ist selbst die verbotene Handlung.
Was droht konkret bei einer Abmahnung?
Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall, dazu die Kosten der Abmahnung. Bei Verstoß gegen die Erklärung wird die Vertragsstrafe fällig. Abmahnen können Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände.
Und wenn jemand erfundene schlechte Bewertungen über mich schreibt?
Dann liegt der Fall anders. Wer eine falsche Tatsachenbehauptung über ein Unternehmen verbreitet, haftet zivilrechtlich auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadenersatz; in Österreich kommen Kreditschädigung und üble Nachrede als Straftatbestände in Betracht. Dokumentieren Sie den Fall und melden Sie ihn zuerst bei der Plattform.